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Schwarzarbeit, unlauterer Wettbewerb oder unerlaubte Handwerksausübung

Schwarzarbeit hat viele Gesichter. Sei es die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unter Umgehung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Ausübung illegaler Handwerkstätigkeiten, bei Nichtvorliegen einer Handwerksrolleneintragung. Oder gar das bewusste Werben für solche Leistungen, ohne die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu besitzen, für die geworben wird.

Im Ergebnis sind sie eine große Gefahr für die gesamte deutsche Wirtschaft. Auch das Handwerk ist hiervon betroffen. Daher setzen sich Innungen und die Kreishandwerkerschaft MEHR vehement für die Vermeidung der Schwarzarbeit ein.

 

Unerlaubte Handwerksausübung / Verstöße gegen die Handwerksordnung

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen, juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so liegt ein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Die unberechtigte Handwerksausübung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu € 10.000,00 geahndet werden kann.

 

Schwarzarbeit im Handwerk

Wer Dienst- oder Werkleistung unter Umgehung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften erbringt, führt eine strafbare Handlung durch. So aber auch, wenn ein Betrieb ohne die erforderliche gewerberechtliche Anmeldung bzw. Eintragung tätig wird. Auch die Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern und Sozialämtern für eine getätigte Leistung entspricht dem Sachverhalt der Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) u.a., wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung…

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

 

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen...

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

 

Wie können Innungen und Kreishandwerkerschaft helfen?

Kraft Gesetz sind die Hauptzollämter, Ordnungsämter der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Arbeitsagenturen und Finanzämter für die Verfolgung von Schwarzarbeit verantwortlich.

Auch wenn Innungen und Kreishandwerkerschaft nicht zur Verfolgung von unberechtigter Handwerksausübung und Schwarzarbeit berechtigt sind, können sie durch ihre Kontakte zu den o. g. Institutionen unterstützend eingreifen.

Innungen und Kreishandwerkerschaft nehmen das Thema sehr ernst, weil die Schwarzarbeit eine große Gefahr für die gesamte Wirtschaft darstellt. Hierbei sind wir jedoch auf die aktive Mithilfe und Unterstützung unserer Mitgliedsbetriebe angewiesen. Wir nehmen daher sachdienliche Hinweise auf unberechtigte Handwerksausübung / Schwarzarbeit entgegen und leiten diese an die zuständigen Stellen.

Sie können auch das hier verlinkte Anzeigeformular zu Schwarzarbeit der Handwerkskammer Trier verwenden. Dieses ist auch eine hilfreiche Stütze zu den Angaben, die die Behörden zur Verfolgung des Falles brauchen. Das Formular finden Sie hier:

Anzeigeformular Schwarzarbeit (PDF)

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