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Testpflicht für Prüfungen

Sehr geehrte Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse,
sehr geehrte Ausbildungsbetriebe,
sehr geehrte Prüflinge,


die aktuelle 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz definiert für Prüfungen nun eine generelle Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Teilnehmende bei Prüfungen.

siehe §4 Abs. 5 - 28. CoBeLVO RLP:
Bei Zusammenkünften aus prüfungsrelevanten Gründen sowie zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.


§3 Abs. 5 - 28. CoBeLVO RLP:
In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2
1. durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde,
2. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde [...]


Was heißt das nun für die anstehenden Prüfungen?
Alle Prüflinge und alle an der Prüfung teilnehmenden Prüfer, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen am Tag der Prüfung eine Testbescheinigung über einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf! Diesen Test können Sie in offiziellen Testzentren oder Apotheken am Tag vor der Prüfung machen. Das entsprechende Testzertifikat ist für jeden Prüfungstag vorzulegen! – Andernfalls kann die Person von der Prüfung ausgeschlossen werden! Geimpfte oder Genesene müssen am Tag der Prüfung den entsprechenden Nachweis erbringen.

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