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Auch Bäcker erhalten Novemberhilfen

Leere Stühle im November auch in den Cafés, die an Bäckereien und Konditoreien angeschlossenen sind. Novemberhilfe soll die Umsatzeinbußen abfedern. Foto-Autor: Werbegemeinschaft des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. / Benedikt Banovic

Interessenvertretung der Innungen und Verbände erfolgreich

REGION. „Gemeinsam können wir viel bewirken“, da sind sich die Interessenvertreter der regionalen Innungsbäcker einig. Raimund Licht, Obermeister der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region und Dirk Kleis, Geschäftsführer der Innung, haben sich zusammen mit dem Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks und dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks für ihre Mitglieder beim Thema Novemberhilfen eingesetzt. Ergebnis: Bis zu 75 Prozent der gastronomischen Umsätze der Cafés werden im Rahmen der Novemberhilfen von der Bundesregierung erstattet. Berechnungsgrundlage sind dabei die Umsätze, die im gastronomischen Bereich im November 2019 erzielt worden sind.

Anders als zunächst befürchtet, ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb im Vorjahr (weit) überwiegend Umsätze in der Vor-Ort-Gastronomie gemacht hat. Noch in der vergangenen Woche wurde berichtet, dass Bäckereien mindestens 75 % ihres Umsatzes mit der Vor-Ort-Gastronomie machen müssten, um überhaupt in den Genuss der Novemberhilfe zu kommen.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, die Landesinnungsverbände und viele einzelne Bäcker haben sich daraufhin an Abgeordnete und Ministerien im Bund und auf Landesebene gewandt. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) stellt nunmehr klar, dass Bäckerei- und Konditorei-Cafés wie Restaurants zu behandeln sind und unabhängig von dem bisherigen Gastronomieanteil unter die Novemberhilfe fallen. „Hier richten wir auch den Appell an alle Bäcker, die bisher noch nicht zu einer Innung gehören aber von diesem Erfolg der Interessenvertretung profitieren, sich ihrer lokalen Innung anzuschließen. Das ist Solidarität im Handwerk“, plädieren Obermeister und Geschäftsführer unisono.

Wie berechnet sich die Novemberhilfe?
Erstattet werden grundsätzlich 75 % des Umsatzes, der im November 2019 mit der Vor-Ort-Gastronomie gemacht wurde. Maßgeblich ist der Umsatz, der mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet wurde. Somit ist auch die Ermittlung des Umsatzanteils relativ einfach. Die Thekenumsätze zu 7 % Mehrwertsteuer werden nicht abgezogen. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden (z.B. Kurzarbeitergeld), werden angerechnet.

Werden auch zurückgehende Thekenumsätze erstattet?
Mit der Novemberhilfe werden nur diejenigen Umsätze erstattet, die unmittelbar auf die Schließung der Gastronomiebereiche zurückzuführen ist. Mittelbare Umsatzrückgänge werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Daher wird ein Rückgang des Thekengeschäfts, zum Beispiel, weil bisherige Kunden im Homeoffice arbeiten und deshalb keine Bäcker-Snacks in der Mittagspause kaufen, nicht erstattet.

Wie wird die Novemberhilfe beantragt?
Anträge können ab dem 23. November über eine spezielle Internetseite des BMWi gestellt werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Wir empfehlen allen Betrieben, die die Novemberhilfe beantragen wollen, schon jetzt ihren Berater zu beauftragen, damit sich dieser die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen kann.

Wann wird die Novemberhilfe ausgezahlt?
Ab Ende November werden zunächst Abschlagszahlungen geleistet. Die endgültige Novemberhilfe dürfte allerdings frühesten im Dezember gezahlt werden.
 

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