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26. Corona VO in RLP und Änderungen im Arbeitsschutz

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt / Änderungen für Betriebe aus der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen – Impfbereitschaft fördern

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Änderungen in der Arbeitsschutzverordnung in der Übersicht:

Novellierte Verordnung gilt vom 10. September - 24. November 2021

  • Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigte über Risiken einer SARS-CoV-2-Erkrankung und über Impfmöglichkeiten zu informieren.
  • Betriebsärzte müssen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützt werden.
  • Bei Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.
  • Beschäftigte müssen zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freigestellt werden.
  • Testangebotspflicht für Beschäftigte zweimal pro Woche bleibt bestehen.

Die Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

 

Änderungen für Betriebe aus der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz

Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie wird am Sonntagfrüh in Kraft treten.

Das Land Rheinland-Pfalz führt nun ein dreistufiges Warnsystem ein. Die neuen Warnstufen setzten sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen würden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden, so die Ministerpräsidentin.

Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammenkünften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben. „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen gestattet, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenanzahl auf fünf“, erläuterte Gesundheitsminister Clemens Hoch den Mechanismus des neuen Warnwerts. Darüber hinaus seien Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Eine nicht-immunisierte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die weder geimpfte noch genesene Person ist und das 11. Lebensjahr vollendet hat. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziere sich die Personenzahl auf 100; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziere sich die Personenzahl auf 50. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.

Weitere Änderungen in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:

  • Maskenpflicht: Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Maske des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards vorausgesetzt.
  • Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“: Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre, aber weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal 25 Personen zulässig, wobei geimpfte Personen und genesene Personen nicht mitzählen. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden damit also bei der Personenanzahl nicht mitberücksichtigt. Bei Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
  • Arbeits- und Betriebsstätten: Nicht-immunisierte Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, unterliegen der Testpflicht. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.
  • Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht. 
  • Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.

Die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier zum Download.

 

 

 

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