Fluthilfe 2021 - Hilfsangebote für das Handwerk
Auf dieser Sonderseite sammeln wir für die vom Hochwasser betroffenen Betriebe die verschiedensten Hilsangebote und Infos für das Handwerk.
Diese Infosammlung wird ständig erweitert.
Letzte Aktualisierung: 24.09.2021 13:15 Uhr
Spendenkonto der KH MEHR für die von der Flutkatastrophe betroffenen Betriebe
Die Kreishandwerkerschaft MEHR hat ein Sonder-Spendenkonto eröffnet, mit dem wir Geld für die von dieser Flutkatastrophe betroffenen Betriebe im Gebiet der Kreishandwerkerschaft MEHR Spenden sammeln.
Spendenkonto "Fluthilfe"
Kontoinhaber: Kreishandwerkerschaft MEHR
IBAN: DE85 5865 0030 0008 0774 97
BIC: MALADE51BIT
Hochwasserkatastrophe: Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 - Hilfsprogramm für betroffene Betriebe ist gestartet
Gegenstand des Hilfsprogramms:
- Reparaturkosten, wirtschaftlicher Wert, Einkommenseinbußen
- Kosten für Gutachtenerstellung
In zwingenden Fällen Kosten für dringlich erforderliche temporäre Maßnahmen, z. B. Sicherung von Gebäuden
Erstattet werden:
- Im Regelfall 80 Prozent der Kosten
In Härtefällen bis zu 100 Prozent
Antragstellung ist seit dem 27.09.2021 möglich.
Infos und Antragsstellung: https://isb.rlp.de/unwetterhilfen
Erforderliche Unterlagen:
- Identitätsnachweis durch HWK – bitte melden Sie sich dazu unter:fluthilfe(at)hwk-trier.de
- Betroffenheitsbescheinigung der örtlichen Gemeinde
- Bescheinigungen der/des Gutachter/s zur Schadenshöhe
Wir informieren Sie, sobald die Antragstellung möglich ist!
Ihre Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Trier:
- Vera Meyer, Telefon 0651 207-131, E-Mail: vmeyer(at)hwk-trier.de
- Claudia Steil, Telefon 0651 207-109, E-Mail: csteil(at)hwk-trier.de
- Hans-Werner Lichter, Telefon 0651 207-281, E-Mail: hlichter(at)hwk-trier.de
Die Landesregierung hat am 24.09.2021 die Webseite zum Wiederaufbauprogramm des Landes Rheinland-Pfalz unter www.wiederaufbau.rlp.de freigeschaltet.
Hier finden Sie auch vorab einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog zur Antragstellung der Wiederaufbauhilfen.
Quelle: Betriebsnewsletter der HWK Trier und Infos der HWK Koblenz.
Börse für Hilfs-Gesuche und Hilfs-Angebote
Die Kreishandwerkerschaft MEHR hat unter https://fluthilfe.kh-mehr.de/ eine Hilfsbörse eingerichtet, bei der Betriebe, die Hilfe brauchen Einträge erfassen können. Ebenso haben hier Betriebe die Möglichkeit Hilfsangebote zu veröffentlichen.Diese Hilfsbörse ist frei zugänglich und kann auch von Nichtmitgliedern der Innungen im gesamten Kammerbezirk Trier frei genutzt werden.
+++ Neue Plattform https://www.handwerk-baut-auf.de/ online+++
Damit Hilfsangebote des Handwerks passgenau an Betroffene der Flutkatastrophe im Ahrtal vermittelt werden, ist die neue Internetplattform https://www.handwerk-baut-auf.de/ freigeschaltet. Hier werden alle Leistungen des helfenden Handwerks präzise und übersichtlich vorgestellt, Betroffene können nach den erforderlichen Gewerken ganz einfach filtern.
Infos der HWK Trier
Die Handwerkskammer Trier hat ebenfalls eine Sonderseite erstellt, auf der wichtige Infos für die betroffenen Betriebe gesammelt werden.
Diese Sonderseite finden Sie über diesen Link: https://www.hwk-trier.de/artikel/hochwasserhilfe-handwerk-hilft-54,0,1189.html
Unterstützungsangebote der ISB / Ausbildungshilfen
Betriebe, die Auszubildende aus geschädigten Unternehmen aufnehmen, können dafür eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Hierfür wird das Wirtschaftsministerium eine bestehende Regelung, die für Auszubildende in insolventen Betrieben besteht, auf die durch das Hochwasser geschädigten Unternehmen ausweiten. Darauf hat sich das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit den Kammern und der ISB verständigt. Die ISB setzt das Unterstützungsangebot um.
Weitere Informationen im Förderprogramm: https://isb.rlp.de/foerderung/142.html
Weitere Hilfen der ISB:
• Erweiterung der Haftungsfreistellung
• Tilgungsaussetzungen
Infos zu allen Hilfen, die über die ISB benatragt werden können finden Sie hier: https://isb.rlp.de/unwetterhilfen.html
Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe in Rheinland-Pfalz
Anträge für die Unternehmer-Soforthilfe müssen bis zum 31.08.2021 gestellt sein!
Das Land Rheinland-Pfalz hat nun auch eine Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe ermöglicht. 5.000 Euro soll hier jeder betroffene Betrieb als Soforthilfe bekommen. Die Soforthilfe wird über die Landkreise beantragt und ausgezahlt. Anträge nehmen die zuständigen Verwaltungen der Kreise entgegen.
Anträge (beide Seiten vollständig ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben!) bitte einreichen an:
• Stadt Trier:
Vorab per E-Mail an wirtschaftsfoerderung(at)trier.de und im Original an Stadtverwaltung Trier, Wirtschaftsförderung, Simeonstraße 55, 54290 Trier
• Kreis Trier-Saarburg:
per E-Mail an soforthilfe-hochwasser(at)trier-saarburg.de oder per Post an Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abteilung 6, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier
• Kreis Vulkaneifel:
per E-Mail an judith.klassmann-laux(at)wfg-vulkaneifel.de oder per Post an WFG Vulkaneifel mbH, Judith Klassmann-Laux, Mainzer Str. 24, 54550 Daun
• Kreis Bitburg-Prüm:
per E-Mail an nothilfe(at)bitburg-pruem.de oder per Post an Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg/Eifel
• Kreis Bernkastel-Wittlich:
per E-Mail an soforthilfe(at)bernkastel-wittlich.de oder per Post an Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Soforthilfe, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich
Downloads zur Soforthilfe für Unternehmen:
- Antragsformular (Word-Datei)
- FAQ zu den Soforthilfen für Unternehmen
- Richtlinien des Landes zu den Soforthilfen für Unternehmen
Link zu der Pressemitteilung des Landes Rheinland-Pfalz:
Befreiung von Rundfunkgebühren (GEZ) für Flutopfer möglich
ARD, ZDF und Deutschlandradio haben sich auf schnelle und unbürokratische Entlastungen für Rundfunkbeitragszahlende verständigt, die von der jüngsten Flutkatastrophe betroffen sind.
Rundfunkbeitragszahlende, deren beitragspflichtige , Betriebsstätten, Beherbergungseinheiten beziehungsweise Kraftfahrzeuge aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr nutzbar sind, können beim Beitragsservice ganz einfach eine Abmeldung des entsprechenden Beitragskontos beantragen:
- Sind eine Wohnung, eine Betriebsstätte, eine Beherbergungseinheit beziehungsweise ein Kraftfahrzeug nur vorübergehend nicht nutzbar, besteht für den Zeitraum die Möglichkeit einer befristeten Abmeldung. Ein Anruf beim Beitragsservice reicht völlig aus. Alternatv können betroffene Beitragszahlende die befristete Abmeldung online über das Kontaktformular beantragen. Ob telefonisch oder schriftlich: Damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann, bittet der Beitragsservice möglichst unter Angabe der neunstelligen um eine kurze Schilderung des Sachverhalts.
- Wurden die Wohnung, die Betriebsstätte, die Beherbergungseinheit beziehungsweise das Kraftfahrzeug vollständig zerstört und sind nicht mehr zu gebrauchen, endet für diese die Beitragspflicht. In einem solchen Fall ist selbstverständlich eine dauerhafte Abmeldung des Beitragskontos möglich. Betroffene Beitragszahlende nutzen hierzu im Falle einer Wohnung am besten das Online-Formular Wohnung abmelden. Die Angabe der sowie eine kurze Schilderung des Sachverhalts reichen aus. Für Betriebsstätten, Beherbergungseinheiten und Kraftfahrzeuge kann die Abmeldung unter Angabe der Beitragsnummer über das Kontaktformular (--> eine Wohnung abmelden --> sonstige Gründe zutreffen) beantragt werden.
Besondere Nachweise sind nicht erforderlich; der Beitragsservice prüft auf Basis behördlicher Informationen, ob es sich bei dem Beitragskonto um eine potenziell betroffene Adresse handelt.
Um der außerordentlichen Notlage der Betroffenen Rechnung zu tragen, ist eine Abmeldung des Beitragskontos bis zu sechs Monate rückwirkend zum 1. Juli 2021 möglich. Betroffene Beitragszahlende haben also bis Ende 2021 Zeit, sich beim Beitragsservice zu melden. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Darüber hinaus lassen sich mit dem Beitragsservice jederzeit Zahlungserleichterungen vereinbaren. Beitragszahlenden, die durch die Flut betroffen sind, kann demnach ein Zahlungsaufschub für ausstehende Rundfunkbeiträge gewährt werden.
UDH-Merkblatt Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
Der UDH hat ein Merkblatt veröffentlicht, welches arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen behandelt.
Dieses finden Sie hier zum Download.
Steuerliche Maßnahmen für Hochwassergeschädigte
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe beschlossen. Dadurch sollen die Geschädigten entlastet und unbillige Härten vermieden werden.
Erleichterungen sind in den nachfolgenden Bereichen vorgesehen:
- Steuerstundungen
- Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer
- Vollstreckungsmaßnahmen
Auch für Spenden und Spendenaktionen gelten Steuererleichterungen. So genügt unter anderem als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.
Welche besonderen Regelungen gelten und was bei Gewerbesteuer, Grundsteuer und dem Verlust von Buchführungsunterlagen zu beachten ist, finden Sie hier.
Quelle: Finanzministerium RLP/ZDH
Umsatzsteuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe
Diese Leistungen werden umsatzsteuerlich begünstigt:
1. unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
2. unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flut-schäden
3. unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)
Zudem werden folgende Erleichterungen gewährt:
1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
2. Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen
Maßnahmen sind befristet bis zum 30. Oktober 2021 bzw. 31. Dezember 2021.
Schreiben vom BMF finden Sie hier zum Download!
GKV: Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Betroffene
Auf Antrag des Arbeitgebers können Beiträge für die Monate Juli bis September 2021 gestundet werden
Gilt für vom Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber
Möglicher Nachweis:
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind
- Eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat
Weitere Informationen finden Sie hier zum Download
Info zu Kurzarbeit für betroffene Unternehmen
Das gegenwärtige Hochwasser im Zusammenhang mit den Unwettern gilt im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als "unabwendbares Ereignis". Vor diesem Hintergrund können betroffene Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.
Bitte beachten Sie, dass auch für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen,
folgende aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden, gelten:
- Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie
regulär ein Drittel der Beschäftigten. - Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können
vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 Prozent). - Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.
Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021.
Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:
Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)
Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereignis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Betrieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden. Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.
Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ .
Infektionsgefahr nach dem Hochwasser – Infektionen vermeiden!
Nach dem Hochwasser besteht bei den Aufräumarbeiten für alle Helfer und Einwohner in den Überschwemmungsgebieten ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Das Robert Koch-Institut hat zur Vermeidung von Infektionen folgende Empfehlungen herausgegeben: Infektionsrisiken in Überschwemmungsgebieten
Hochwasser-Helfer sind versichert
Viele freiwillige und hauptberufliche Helfer sind derzeit unterwegs, um den Menschen in diesen Hochwasser-Katastrophengebieten bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Dieser Einsatz ist nicht ungefährlich, deshalb ist es gut, dass alle Helfer und Helferinnen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz gilt für alle Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Das betrifft:
- Hauptamtlich Beschäftigte wie Sanitäter, Polizisten oder Ärzte
- ehrenamtlich Tätige im Hilfswesen und im Zivilschutz, wie z.B. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder Helfer des Roten Kreuzes
- Menschen, die ehrenamtlich tätig sind im Dienst von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
- alle Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten. Dazu zählt auch der Einsatz bei Naturkatastrophen.
Erleidet ein Helfer beim Einsatz einen Unfall, ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP) für die weitere Heilbehandlung und etwaige Folgekosten zuständig.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Merkblatt der UK RLP sowie auf der Internetseite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Hinweise zu Aufräumarbeiten – Unbedingt beachten!
Nach dem Hochwasser kehren viele Bewohner in ihre Häuser zurück. Ebenso helfen viele Menschen bei den Aufräumarbeiten. Sei es, dass diese helfen ihren Betrieb aufzuräumen oder in Nachbarschaftshilfe den Betroffenen zu helfen.
Was ist dabei zu beachten? Dazu einige Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die diese in ihrem Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen veröffentlichen:
- Entfernen Sie Wasserreste und Schlamm, pumpen Sie betroffene Räume erst leer, wenn das Hochwasser abgeflossen und der Grundwasserspiegel ausreichend gesunken ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bodenwanne des Gebäudes beschädigt wird. Achten Sie auf die Informationen Ihrer Gemeinde.
- Entfernen oder öffnen Sie zur Kontrolle Fußbodenbeläge und Verkleidungen. Trocknen Sie betroffene Bereiche schnellstmöglich, um Bauschäden, Schimmelpilzbefall oder anderem Schädlingsbefall entgegen zu wirken. Heizgeräte können den Trocknungsvorgang unterstützen, sie können evtl. ausgeliehen oder gemietet werden.
- Lassen Sie beschädigte Bausubstanz überprüfen (Statik).
- Nehmen Sie elektrische Geräte und Anlagen erst nach Überprüfung durch den Fachmann wieder in Betrieb. Lassen Sie Heizöltanks auf Schäden überprüfen.
- Bei Freisetzung von Schadstoffen, wie z. B. Pflanzenschutzmitteln, Farben, Lacken, Reinigern oder Heizöl, verständigen Sie die Feuerwehr. Entsorgung ist gegebenenfalls über Fachfirmen erforderlich. Benutzen Sie Ölbindemittel nur in Absprache mit der Feuerwehr.
- Räume, in denen gearbeitet wird, sollten Sie stets gut belüftet halten. Bei freigesetzten Schadstoffen nicht rauchen und offenes Feuer vermeiden.
- Entsorgen Sie verunreinigte Möbel und Lebensmittel sachgerecht.
- Obst, Gemüse oder Salat aus überschwemmten Gebieten nicht verzehren. Verständigen Sie bei mit Schadstoffen (z. B. Öl) verunreinigten Gärten oder Feldern das Landratsamt oder das Amt für Landwirtschaft.
- Nach dem Rückgang des Hochwassers kann es zum verstärkten Auftreten von Schädlingen wie z. B. Stechmücken kommen. Insektenschutzmittel sollten daher bevorratet sein oder kurzfristig beschafft werden.
- Holen Sie sich - falls erforderlich - Rat auch bei den zuständigen Behörden Ihrer Gemeinde und Ihrer Feuerwehr.
Versicherungsrecht
Auf was ist zu achten, wenn erste Sanierungsmaßnahmen anstehen?
Überprüfung des Versicherungsschutzes
Zunächst sollten Betroffene prüfen, ob in den Versicherungspolicen die Absicherung der weiteren Naturgefahren, oder auch Elementargefahren genannt, versichert sind. Liegt der Schutz nicht vor, so kann die Sanierung frei nach dem Willen des Kunden geschehen.
Ist im Versicherungsschein der Schutz gegen Elementargefahren auffindbar, so braucht es einen detaillierten Blick, ob Starkregen, Überschwemmung oder Ausuferung oberirdischer Gewässer enthalten sind. Liegt dies vor, übernimmt die Versicherung die anfallenden Sanierungsmaßnahmen, um den Zustand vor der Überschwemmung herzustellen. Die Leistungen sehen wie folgt aus:
- Reparaturen im und am Haus sowie den Nebengebäuden
- Trockenlegung und Sanierung des Gebäudes
- Abriss des Gebäudes, wenn notwendig
- Konstruktion und den Bau eines gleichwertigen Hauses bzw. Wiederherstellung in gleicher Art und Güte
Der Schaden muss, sofern noch nicht geschehen, umgehend der Versicherung gemeldet werden.Dies kann über den Versicherungsberater oder direkt bei der Versicherungsgesellschaft erfolgen. In der Wahl des Medium ist der Versicherungsnehmer frei: Viele Versicherer haben spezielle Hotlines eingerichtet, jedoch ist auch die Meldung über E-Mail oder Fax völlig ausreichend. Optimalerweise werden direkt Bilder des Schadens, sowie der Schadentag und die Ursache mitgesendet.
Über folgenden Link finden Sie die Kontaktdaten und Schadenshotlines aller in Deutschland zugelassenen Versicherungen:
https://www.gdv.de/de/ueber-uns/unsere-mitglieder/versicherungsunternehmen?letter=A#charlist
Einleitung der Erstmaßnahmen
Jeder Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Möglichkeit zu einer Schadensminderungspflicht verpflichtet. Im konkreten Fall kann, wenn der Wasserspiegel es zulässt und die Aufräumarbeiten abgeschlossen sind, mit einer Trocknung begonnen werden. Ob Wände getrocknet werden können oder ein Austausch von Nöten ist, muss ggf. entschieden werden.
Trocknungsmaßnahmen und damit schadenmindernde Maßnahmen können sofort eingeleitet werden, ohne das eine Freigabe des Versicherers vorliegt.
Reparaturmaßnahen am Gebäude
Die Versicherungsgesellschaften werden in der Regel einen Gutachter verständigen, der den Schaden genauer betrachtet. Um parallel tätig zu werden und letzten Endes eine schnellere Freigabe der Versicherung für die Sanierungsmaßnahmen zu erhalten, ist es notwendig, die Kostenvoranschläge für die notwendigen Sanierungen bei der Versicherung einzureichen. Dabei sollten die anfallenden Maßnahmen gut dokumentiert werden.
Auf Grund der Vielzahl der Hochwasserschäden kann die Freigabe eines Kostenvoranschlages mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Einige Versicherer haben jedoch bereits Eilmeldungen versendet, indem Sie eine sofortige Reparatur bis zu einer Schadenshöhe von 5.000 €, ohne Prüfung des Kostenvoranschlages freigeben. Allerdings wird diese Grenze in Anbetracht der Zerstörung kaum einzuhalten sein.
Unterstützung bei Schadensermittlung: Sachverständigenverzeichnis des Handwerks
Die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im regionalen Handwerk finden Sie hier.