Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine wird zu einem starken Zustrom von Flüchtlingen in die Europäische Union und nach Deutschland führen. Die Europäische Union hat am 3. März 2022 die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Nach den Vorgaben dieser Richtlinie können EU-Mitgliedstaaten Flüchtlingen sofortigen humanitären Schutz für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu maximal drei Jahre, gewähren. Diese Richtlinie ist mit § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) in deutsches Recht umgesetzt worden. Damit haben ukrainische Flüchtlinge direkten Zugang zum deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt.
Ausführliche Informationen (FAQ) des ZDH über diesen Link: https://www.zdh.de/ukraine-krieg/ukrainische-buerger-und-fluechtlinge-aufenthalt-und-beschaeftigung/
Weitere Informationsquellen zur Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen:
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat umfangreiche FAQs zu den arbeits- und sozialrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge veröffentlicht.
- Auch die Bundesagentur für Arbeit stellt Informationen rund um die Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge bereit.
- Aktuelle Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine bietet z.B. die IQ Fachstelle Einwanderung.
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Für die Arbeitsaufnahme von Ukrainern bzw. deren abhängige Beschäftigung ist keine Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Sofern eine Berufsanerkennung dennoch, z.B. wegen einer längerfristigen Bleibeabsicht angestrebt wird, führen Handwerkskammern die Anerkennungsverfahren für handwerkliche Berufsqualifikationen durch. Ein in ukrainischer Sprache aufgelegter Flyer des Bundesbildungsministeriums (BMBF) und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) gibt Hinweise zum Anerkennungsverfahren.
Quelle: ZDH (www.zdh.de)